Geblitzt? Hilfe bei Bußgeldbescheiden und Fahrverbot!

Wenn Sie geblitzt worden sind und einen Bußgeldbescheid erhalten haben, kann ich Ihren Bescheid gerne überprüfen. Die Erstberatung ist bei mir stets kostenlos. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann ich sogar kostenlos für Sie arbeiten. Senden Sie mir einfach Ihren Anhörungsbogen oder rufen Sie mich an!

Wie kann mir ein Rechtsanwalt helfen, wenn ich geblitzt worden bin?

Wenn Sie geblitzt worden sind, gibt es viele Möglichkeiten, ein Bußgeld wegen zu schnellen Fahrens abzuwehren. Beispielsweise kann ich als Anwalt erreichen, dass ein Fahrverbot bei Verdoppelung der Geldstrafe aufgehoben wird. Voraussetzung ist hierfür, dass der Behörde ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird. Dieses liegt vor, wenn Sie beispielsweise aus beruflichen Gründen auf Ihren Führerschein angewiesen sind. Es ist also kein Drama, einmal geblitzt worden zu sein!

Aber auch, wenn Sie einen kranken Angehörigen pflegen oder im ländlichen Raum ihre Kinder betreuen, ist es unzumutbar, Ihnen ein Fahrverbot zu erteile oder die Fahrerlaubnis zu entziehen. Wenn Sie in der Vergangenheit schon einmal geblitzt worden sind, stellt sich die Behörde oftmals quer. Daher empfiehlt sich in diesen Fällen immer ein Anwalt.

Wie kann man ein Fahrverbot herauszögern?

Wenn man Einspruch gegen die Anordnung eines Fahrverbots im Bußgeldbescheid einlegt, kommt es zu einer gerichtlichen Verhandlung. Dieses ganze Verfahren bis zu einem rechtskräftigen Urteil dauert mehrere Monate.  Gegen dieses rechtkräftige Urteil in der ersten Instanz kann dann wiederum Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Erst wenn auch die Rechtsbeschwerde abgelehnt wurde, wird das Fahrverbot wirksam. Mit dieser recht einfachen Methode kann man also ein unabwendbares Fahrverbot lange Zeit hinauszögern.

Augenblicksversagen- wie hilft dieses Argument bei der Umgehung eines Fahrverbots?

Bei Bußgeldbescheiden hat die Behörde oder das Gericht einen Ermessensspielraum. Wer lange den Führerschein hatte und stets einwandfrei gefahren ist, kann sich zur Umgehung des Fahrverbots auf das Augenblicksversagen berufen. Das bedeutet, dass der Verkehrsteilnehmer nur in einem Augenblick völlig atypisch versagt hat und es daher nicht nötig ist, mit einem Fahrverbot erzieherisch auf ein einzuwirken.

Wie kann man durch den Mitzieh-Effekt um ein Fahrverbot herumkommen?

Eine ähnliche Argumentation zur Umgehung eines Fahrverbots ist der Mietzieh-Effekt. Wer etwa an einer roten Ampel gewartet hat und sieht, wie ein anderer Autofahrer losgefahren ist, kann sich von diesem „mitziehen“ lassen. Wenn der andere Autofahrer grün nur etwa für die Abbieger-Spur angezeigt bekommen hat, kann sich der Rotlicht-Sünder in der Geradeaus-Spur damit rechtfertigen, dass der andere Autofahrer ihn mitgezogen hat.

Kann es sein, dass der Blitzer nicht ordnungsgemäß funktioniert?

Es gibt eine Reihe von Urteilen, die belegen, dass gängige Blitzer und Radarfallen nicht richtig funktionieren. Das Amtsgericht Kaiserslautern (Urteil vom 14.03.2012 – 6270 Js 9747/11.1 OWi) und das Amtsgericht Landstuhl (Urteil vom 03.05.2012 – 4286 Js 12300/10) haben Geschwindigkeitsmessungen des Messgeräts ESO 3.0 verworfen und die betroffenen Autofahrer freigesprochen, weil die Firma ESO nicht offen legt, wie das Messgerät ESO 3.0 funktioniert. Diese Blitzer werden in weiten Teilen Deutschlands verwendet. Wenn Sie von so einem Gerät geblitzt worden sind, kann ein Vorgehen also sinnvoll sein.

Die Gerichte greifen damit einen Kritikpunkt auf, den schon früh geäußert wurde: Die Messwertbildung ist nicht nachvollziehbar.

Das Amtsgericht Kaiserslautern führt aus:

“Der Betroffene war aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen freizusprechen. Der Einwand der Verteidigung, die die Ordnungsgemäßheit der Messung bestritten und ausgeführt hat, dass aufgrund der Tatsache, dass der Hersteller des eingesetzten Geräts ESO 3.0 die genauen Angaben darüber, wie die Messung erfolgt, nicht herausgibt, so dass eine Überprüfung der Messung nicht möglich sei, konnte nicht widerlegt werden.

Zu dieser Frage befragt, führte der Sachverständige F in der Hauptverhandlung aus, dass im Rahmen des Gutachtens lediglich überprüft werden konnte, ob die Messkriterien befolgt wurden sowie die Frage, ob die Bedienungsanleitung eingehalten wurde. Wie die Messung zustande käme, sei auch dem Sachverständigen nicht bekannt.

Der Sachverständige führte aus, dass ihm bekannt sei, dass bei dem Gerät Helligkeitsprofile abgetastet würden. Diese würden übereinander gelegt, phasenverschoben aufgezeichnet und daraus anhand eines Histogramms die Geschwindigkeit ermittelt. Wie abgetastet werde, wisse man jedoch nicht.

Der Gutachter führte aus, dass seinerseits lediglich eine reine Plausibilitätskontrolle möglich sei. Eine genaue Überprüfung der Messung, wie dies bei anderen Messgeräten, bei denen die Funktionsweise bekannt ist, der Fall ist, sei nicht möglich. Auch sei nicht bekannt, wie anhand des Histogramms die Geschwindigkeit ermittelt werde.

Diese Ausführungen führen nach Auffassung des Gerichts aus zwei Gründen zu einem Freispruch.

Nach einheitlicher höchstrichterlicher Rechtsprechung zählt das Messverfahren mittels des Geräts ESO 3.0 zu sogenannten standardisierten Verfahren. Die Überprüfung eines solchen standardisierten Verfahrens ist geboten und möglich, wenn die Verteidigung bzw. der/die Betroffene substantiiert Anhaltspunkte vorträgt, die die Ordnungsgemäßheit der Messung zweifelhaft erscheinen lassen. Zu diesem Punkt führte die Verteidigung aus, dass aufgrund der Unkenntnis der Funktionsweise des Geräts ein solcher substantiierter Vortrag gerade nicht möglich sei. Damit verfalle das Beweisantragsrecht der Verteidigung zu einem kaum effektiven Instrumentarium. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG), welcher die Grundlage des Beweisantragsrechts der Verteidigung bildet, sei dann tangiert, wenn die für die Ausübung dieses Rechts unverzichtbaren Informationen geheim gehalten werden. Das Gericht folgt der Argumentation der Verteidigung, weil ein Bestreiten der Ordnungsgemäßheit der Messung dann schlicht nicht möglich ist, wenn nicht bekannt ist und nicht nachvollzogen werden kann, wie diese erfolgt ist.

Dieser Punkt hat gleichzeitig die Bedeutung, dass es ebenfalls dem Gericht nicht möglich ist, die Ordnungsgemäßheit der Messung nachzuprüfen. Die Beweiswürdigung ist einzig und alleine Aufgabe des Gerichts. Das Gericht ist in diesem Punkt nicht gehalten, den Ausführungen eines Messbeamten bzw. eines Sachverständigen uneingeschränkt Glauben zu schenken. Vielmehr muss das Gericht eigens davon überzeugt sein, dass die Voraussetzungen einer gesetzlichen Norm erfüllt sind. Dies ist jedoch gerade dann nicht möglich, wenn das Gericht die Messung selbst nicht nachvollziehen bzw. sich diese auch nicht von einem Sachverständigen erklären lassen kann.”

Das Amtsgericht Landstuhl führt aus:

“Vorliegend befand sich zwar nur das Fahrzeug der Betroffenen im Ablichtungsbereich. Ob eine Zuordnung und damit eine plausible Messung aber tatsächlich erfolgt ist, kann der Sachverständige ohne Preisgabe der Messdaten nicht prüfen. Ihm steht nur das ESO-eigene Auswerteprogramm zur Verfügung, das eine Preisgabe der Messdaten nicht vorsieht. Die Fotolinie selbst ist aber kein Fixum für die Messung, sondern erlaubt nur eine eindeutige Zuordnung der Messung zu einem bestimmten Fahrzeug. Damit ist die Richtigkeit der Messung selbst aber nicht nachweisbar, weder durch den Verteidiger vorab noch durch das Gericht. Ein wesentlicher Aspekt der Sachaufklärung in der Hauptverhandlung, § 244 Abs. 2 StPO, ist damit nicht erreichbar. […]

Die Herstellerfirma haut auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt: ‘Wir können unsere geräteinternen Anforderungen an die Signalverläufe einer gültigen Messung nicht offenlegen. […] Der Einheitensensor ES 3.0 ist so konzipiert, dass unter keinen Umständen ein falscher Geschwindigkeitsmesswert entstehen kann.’ Dies verhindert eine vollständige Sachaufklärung und zwingt das Gericht zur Annahme einer Tatbestandsverwirklichung nur aus Erkenntnissen Dritter. Dies widerspricht aber dem Unmittelbarkeitsgrundsatz der Hauptverhandlung und auch der gebotenen vollständigen Sachaufklärung, zumindest wenn wie hier Indizien vorliegen, die eine Fehlmessung begründen können.

Dass darüber hinaus ein per se fehlerfreies Gerät vorliegen soll, kann als Prämisse nicht gelten. Denn zum einen hat die Herstellerfirma schon mehrfach neue Softwareversionen aufspielen müssen, u.a. weil es Zuordnungsprobleme gab. Zum anderen wäre es dann unlogisch, eine Fehlertoleranz für das Messgerät anzugeben.

Soweit die Herstellerfirma darüber hinaus in ihrem Schreiben das Gericht darauf hinweisen zu müssen gedenkt, dass und wie das standardisierte Messverfahren zu verstehen ist, spricht dies umso mehr für den Zweifel an der gebotenen Neutralität des Herstellers.

Dass darüber hinaus die Herstellerfirma bei Zweifeln an der Messung darauf hinweist, dass man nicht freisprechen dürfe, sondern ein Sachverständigengutachten einholen müsse, bedeutet für den insoweit mangels Datenzugang handlungsunfähig gestellten Betroffenen de facto einen undurchdringlichen juristischen Zirkelschluss, den das erkennende Gericht nicht hinnehmen kann.

Die Nichtherausgabe von Daten kann auch nicht mit der Rechtsprechung des BGH zum standardisierten Messverfahren begründet werden. Diese Rechtsprechung ermöglicht dem Gericht lediglich einen erleichterten Begründungsaufwand bei gesicherter Tatsachengrundlage, die ggf. durch Einhaltung der Messvorschriften indiziert wird. Keinesfalls aber reduziert diese Entscheidung den Umfang der Beweisaufnahme.“