Wer hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?
Einen Pflichtverteidiger erhält nach § 140 StPO nur, wenn ihm eine Verurteilung von über einem Jahr Freiheitsstrafe droht. Auf die Einkommensverhältnisse des Angeschuldigten kommt es hierbei nicht an. Weiterhin gibt es noch einige Fälle, in denen der Angeschuldigte Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hat. Diese Fälle sind in § 140 StPO aufgezählt:
§ 140 Notwendige Verteidigung
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;
5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.
(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.
(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Die Bestellung des Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.
Wird mein Wunsch berücksichtigt, einen bestimmten Pflichtverteidiger bestellt zu bekommen?
Ja. Das Gericht wird Sie nach Zulassung der Anklage anschreiben und Sie auffordern, binnen einer Woche einen Anwalt zu benennen, der für Sie als Pflichtverteidiger bestellt wird. Wenn Sie keinen Pflichtverteidiger benennen, wird das Gericht selbst einen Pflichtverteidiger aussuchen. Sie sollten daher am Besten gleich mit diesem Schreiben einen Anwalt aufsuchen und ihn fragen, ob er bereit ist, sich zum Pflichtverteidiger bestellen zu lassen.
Was unterscheidet den Pflichtverteidiger von einem Wahlverteidiger?
Wer als Pflichtverteidiger bestellt ist, kann das Mandant nicht einfach niederlegen. Er ist verpflichtet, Sie ordnungsgemäß zu vertreten. Die Gebühren eines Pflichtverteidigers sind nicht so hoch wie die eines Wahlverteidigers. Der Pflichtverteidiger erhält seine Vergütung immer aus der Staatskasse.